Börsenlexikon

Leerverkauf, ungedeckt

Der Verkäufer hat sich zum Zeitpunkt des Wertpapierverkaufs noch kein Eigentum am leer verkauften Wertpapier verschafft und noch keinen Anspruch auf den Eigentumsübertrag erworben

Ungedeckte Leerverkäufe bergen das Risiko des Lieferverzugs. Bei Lieferverzug gelten beim Leerverkauf die üblichen Regeln des Wertpapiergeschäfts, die vom betrachteten Markt abhängen. Auf dem deutschen Markt muss zwei Geschäftstage nach Geschäftsabschluss geliefert werden. Bei Verzug kann nach weiteren ein bis zwei Geschäftstagen eine Zwangsregulierung durchgeführt werden.

In Deutschland sind ungedeckte Leerverkäufe seit dem 2. Juli 2010 weitgehend gesetzlich verboten.

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