Börsenlexikon
Zulassungsstelle für Wertpapiere
Vor der Zulassung eines Wertpapiers zum Amtlichen oder Geregelten Markt prüft die Zulassungsstelle für Wertpapiere anhand des Börsengesetzes und der Börsenzulassungsverordnung, ob der Emittent und die Wertpapiere die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Zudem überwacht sie die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und das Antrag stellende Institut oder Unternehmen ergeben.
Die Zulassungsstelle besteht aus drei vom Börsenrat gewählten Mitgliedern. Zwei von ihnen müssen Personen sein, die nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren teilnehmen. Die Mitglieder werden für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Zulassungsstelle wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Zulassungsstelle für Wertpapiere ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder oder deren Vertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Wichtige Bestimmungen zur Zulassungsstelle sind in § 31 Börsengesetz sowie in der Börsenordnung zu finden.