Börsenlexikon
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Börsenrat
Der Börsenrat besteht aus 24 ehrenamtlichen, gewählten Mitgliedern. Dazu gehören Vertreter der Börsenhandelsteilnehmer (z. B. Kreditinstitute, Wertpapierhandelsbanken und andere Finanzdienstleister), Anleger (Fondsgesellschaften) und Emittenten.
Der Börsenrat hat diese Aufgaben:
- Erlass der Börsenordnung und der Gebührenordnung
- Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse
- Erlass einer Prüfungsordnung über die berufliche Eignung als Börsenhändler
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
- Erlass einer Entgeltordnung für Skontroführer
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
- Überwachung der Geschäftsführung
- Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
Die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Börsenrats; Gleiches gilt für die Benutzung von Börseneinrichtungen. Zudem legt die Geschäftsführung dem Börsenrat Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zur Zustimmung vor.
Zusammensetzung, Aufgaben und die Wahl der Teilnehmer sind in § 12 des Börsengesetzes geregelt.