Börsenlexikon
Vorzugsaktien
Eine Aktiengesellschaft (AG) kann neben Stammaktien auch Vorzugsaktien emittieren; allerdings darf deren Anteil am Grundkapital nicht höher sein als der Anteil der Stammaktien. Stamm- und Vorzugsaktien eines Unternehmens werden an einer Börse getrennt gehandelt; dabei werden Vorzugsaktien durch die Ziffer 3 nach dem Börsenkürzel kenntlich gemacht. Aufgrund des fehlenden Stimmrechts werden sie meist geringer bewertet. Im Aktienhandel ist die übliche Abkürzung für Vorzugsaktien „Vorzüge“.
Zu den Sonderrechten von Vorzugsaktionären gehört meist eine höhere Dividende, die sog. Vorzugsdividende. Darüber hinaus sind Regelungen möglich, die die Nachzahlung ausgefallener Dividenden in späteren Jahren vorsehen (kumulierte Vorzugsaktien). Die einzelnen Vorrechte werden in der Satzung der jeweiligen AG festgeschrieben.
Werden die Vorzugsdividenden in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben Vorzugsaktionäre ein Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt wurden. In diesem Fall sind Vorzugsaktionäre bei der Berechnung von Mehrheitsverhältnissen zu berücksichtigen.