Börsenlexikon
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Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist von ihrer Rechtsform her eine Kapitalgesellschaft. Durch diese Rechtsform hat die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h., sie kann als juristische Person auftreten und im eigenen Namen handeln. Die AG hat gegenüber ihren Aktionären (auch Eigentümer, Teilhaber oder Gesellschafter genannt) Rechte und Pflichten. Diese sind im Aktiengesetz (AktG) und im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der AG geregelt.
Eine AG hat drei gesetzlich vorgeschriebene Leitungsorgane, deren Tätigkeit die Satzung des Unternehmens regelt:
- den Vorstand (Unternehmensleitung),
- den Aufsichtsrat (Kontrollgremium der Unternehmensleitung) und
- die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre).
Eine Aktiengesellschaft, auch Emittent genannt, gibt Aktien aus, um Eigenkapital aufzunehmen und damit Investitionen zu finanzieren. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist laut Aktiengesetz ein Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich – meist ist es jedoch wesentlich höher. Dieses Grundkapital wird in Aktien aufgeteilt, die jeweils einen gleich großen Anteil am Grundkapital verbriefen, d. h., urkundlich zusichern. Die Satzung der AG regelt die Zahl und die Art der emittierten Aktien, also ob Nennwert- oder Stückaktien ausgegeben werden.
Die Aktionäre sind am Grundkapital des Unternehmens mit ihrer Einlage beteiligt und haften nur in Höhe dieser Einlage. Eine persönliche Haftung von Aktionären, also eine Haftung mit dem Privatvermögen, gibt es nicht.
Aktionäre haben durch ihre Beteiligung am Grundkapital der AG Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, der ihnen jährlich in Form einer Dividende ausgeschüttet wird.
Die Rechtsform der AG bietet Unternehmen eine günstige Ausgangsposition für die Beschaffung von Eigenkapital. Der häufig gewählte Weg dafür ist ein Börsengang mit verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung. Aktionäre können ihre Beteiligung an Unternehmen über die Börse kaufen und verkaufen.