Börsenlexikon

Hauptversammlung

Versammlung der Aktionäre und Organ einer Aktiengesellschaft.

Eine Aktiengesellschaft (AG) hat gegenüber ihren Aktionären eine Informationspflicht, die sie laut Aktiengesetz (AktG) einmal jährlich erfüllen muss. Die ordentliche Hauptversammlung (HV) wird daher jährlich vom Vorstand einer Aktiengesellschaft einberufen.

Laut AktG können oder müssen unter anderem folgende Punkte auf der Tagesordnung der HV stehen:

  • Der Vorstand legt Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vor und unterrichtet die Aktionäre über die wirtschaftliche Situation und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.
  • Die Aktionäre bestellen die Abschlussprüfer, die den Jahresabschluss der AG überprüfen und testieren.
  • Die Aktionäre wählen die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichtsrat (Kontrollgremium der Geschäftsleitung) sitzen.
  • Die Aktionäre stimmen über die Gewinnverwendung (Höhe der Dividende etc.) ab.
  • Die Aktionäre stimmen über Kapitalerhöhungs- und Kapitalherabsetzungsmaßnahmen ab, die das Grundkapital einer AG verändern.
  • Aktionäre stimmen über Änderungen ab, die die Satzung der AG betreffen.
  • Aktionäre stimmen über Umwandlungen, Übernahmen oder Verschmelzungen mit anderen Unternehmen ab.

Die Mehrheit der Aktionäre muss am Ende der HV den Vorstand und den Aufsichtsrat entlasten, d.h. ihnen das Vertrauen aussprechen.

Auf der Hauptversammlung sind nur Aktionäre von Stammaktien stimmberechtigt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter bestimmten Umständen einberufen werden, wenn z.B. eine kurzfristige Umstrukturierung der Aktiengesellschaft notwendig ist.

Die Hauptversammlung ist rechtlich das oberste Leitungsorgan einer AG, kann aber nicht direkt in die Geschäftsführung eingreifen. Die Geschäftsführung ist Aufgabe des Vorstands.


HV-Termine der Unternehmen mit einem Listing an der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie hier auf boerse-frankfurt.de unter Termine.
 

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