Dossier Handeln
Teilausführung: Bei kleinen Schritten kein Sohlengeld extra
Ist Ihnen das auch schon mal passiert? Sie geben bei Ihrer Bank oder Ihrem Online-Broker eine Wertpapierorder über Xetra in Auftrag. Sie bekommen dann aber nicht, wie erwartet, eine Abrechnung, sondern zwei, drei oder vier. Das kann ärgerlich sein – Besonders, wenn die Volumina der einzelnen Teilausführungen so klein sind, dass die Bank jeweils den pauschalen Satz berechnet. Investoren fragen sich dabei natürlich, warum es zu solchen Zerstückelungen ihrer Auftrages kommt und weshalb das mehr kostet.
Grundsätzlich werden Aufträge in einzelne Transaktionen aufgeteilt, wenn eine Order über die vollelektronische Handelsplattform Xetra nicht auf ein ausreichend großes Gegenangebot trifft. Das kommt vor allem bei kleinen Werten mit geringer Marktkapitalisierung oder Titeln mit geringem Streubesitz häufig vor.
Was dann geschieht, lässt sich anhand der Abläufe beim Handel verdeutlichen. Im Folgenden wird eine Ausführung über Xetra betrachtet, über die die überwiegende Mehrheit aller inländischen Transaktionen laufen.
Der Auftrag eines Anlegers wird durch den zuständigen Händler bei entsprechender Börsenplatzwahl in das elektronische Orderbuch von Xetra gestellt. Aufträge an Online-Broker werden meist über eine direkte Schnittstelle an Xetra weitergeleitet. Daraufhin überprüft das System automatisch, ob die gegenüberliegende Seite des Orderbuchs ein passendes Angebot enthält und so der Auftrag ausgeführt werden kann. Ist kein passendes Angebot vorhanden, bleibt die Order im Xetra-Orderbuch stehen, bis sie auf eine übereinstimmende Gegenseite trifft.
Viele Häppchen bis zum Limit
Trifft zum Beispiel eine Kauforder von 1.000 Stück mit einem oberen Kurslimit von 10 Euro auf ein Verkaufsangebot von 200 Stück zu 8 Euro, dann wird die Transaktion in diesem Umfang ausgeführt. Der Überhang von 800 Stück verbleibt entsprechend der Gültigkeit im Orderbuch – tagesgültig, bis zu einem bestimmten Datum oder unbefristet. Kommt nun ein weiteres Verkaufsangebot dazu, etwa 300 Stück bei 9 Euro, dann wird auch dieser Teil ausgeführt. Von der ursprünglichen Kauforder bleiben jetzt noch 500 Stück offen. Es kann also zu weiteren Teilausführungen kommen. Diese Einzeltransaktionen können natürlich auch parallel ablaufen. Der Branchenjargon spricht in diesem Fall von einem „angefressenen“ Limit.
Orderzusätze schließen Teilausführungen nicht aus
Die Annahme, dass einige Orderzusätze bei der Auftragseingabe Teilausführungen ausschließen, ist ein weit verbreiteter Irrtum unter den Investoren. Fill-or-Kill-Order z. B. sind Aufträge, die entweder vollständig ausgeführt oder annulliert werden. Laufen sie nun in das Order-Buch ein, dann können sie dort auf passende Gegenangebote zu unterschiedlichen Preisen treffen, die aber noch innerhalb des Limits liegen. Diese Transaktionen werden dann zwar sofort, aber in Teilen ausgeführt.
Teilausführung nicht unbedingt von Nachteil
Grundsätzlich sollten Anleger wissen, dass den Banken und Online-Brokern durch den Börsenplatz in der Regel keine zusätzlichen Transaktionskosten entstehen, wenn Aufträge gestückelt werden. Die Deutsche Börse AG berechnet den angeschlossenen Teilnehmern lediglich eine Handelsgebühr pro Auftrag. Diese liegt für eine einzelne Order bis zu einem Volumen von 12.500 Euro bei 0,60 Euro. Lediglich die Clearing Gebühren werden nach Teilausführungen abgerechnet. Allerdings sind diese von den Banken gestaffelt nach der Anzahl der Teilausführungen zu entrichten. Was die Banken und Broker wiederum von ihren Kunden fordern, liegt allein im Ermessen der jeweiligen Häuser.
Dabei sind die Unterschiede bei den einzelnen Anbietern groß: Einige berechnen ihre Gebühren nach dem Gesamtvolumen, andere erheben für jede einzelne Ausführung eine Pauschale. Nur im letzten Fall entstehen Privatanlegern durch die Teilausführung überhaupt Nachteile. Also gilt wie so oft: Angebote vergleichen und abwägen.
Informationen zu den Gebühren von Teilausführungen der einzelnen Banken finden Sie bei Broker-Tests, zum Beispiel bei wertpapierdepot.net, brokertest24.de oder broker-portal24.de.
© Juli 20019, Deutsche Börse AG