Börsenlexikon
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Aktieneinziehung
Einzug von Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung.
Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Aktiengesellschaft eingezogen werden. Für die Einziehung von Aktien müssen die Vorschriften für die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung befolgt werden. Nach dem Einzug der Aktien wird das Grundkapital der Aktiengesellschaft um den Gesamtnennwert der eingezogenen Aktien herabgesetzt.
Unser Börsenlexikon erläutert wichtige Finanzbegriffe und sollte keine Fragen offen lassen. Wenn Sie dennoch eine Definition vermissen, schreiben Sie uns bitte an redaktion@deutsche-boerse.com. Wir nehmen dann den Begriff nach Möglichkeit auf.