Börsenlexikon

Aktieneinziehung

Einzug von Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung.

Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Aktiengesellschaft eingezogen werden. Für die Einziehung von Aktien müssen die Vorschriften für die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung befolgt werden. Nach dem Einzug der Aktien wird das Grundkapital der Aktiengesellschaft um den Gesamtnennwert der eingezogenen Aktien herabgesetzt. 

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