Börsenlexikon
- IAS (International Accounting Standards)
- iBoxx-Indizes
- ifo-Geschäftsklimaindex
- IFRS (International Financial Reporting Standards)
- Im Geld (Optionsscheine)
- Immo Index
- Implizite Volatilität
- iNAV (indikativer Nettoinventarwert)
- Index
- Index-Zertifikat
- Indexfonds
- Indikativer Preis
- Industriegruppe
- Inflationsindexierte Anleihe
- Inhaberaktie
- Inhaberschuldverschreibung
- Innerer Wert (Optionsscheine)
- Insider
- Insiderhandel
- Intraday-Handel
- Investment Trust
- Investmentfonds
- Investor Relations (IR)
- IPO
- IPO Fenster
- ISIN
- ISM-Index
Insider
Als Insider gilt gemäß § 13 und § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 jede Person, die
- als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
- aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, oder
- aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insider-Tatsache hat.
Eine Insider-Tatsache ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-Papieren oder auf Insider-Papiere selbst bezieht und deren Veröffentlichung den Kurs der Insider-Papiere erheblich beeinflussen könnte. Durch missbräuchliche Nutzung des Informationsvorsprunges könnte sich der Insider Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen; deshalb bestimmt das WpHG ein Insider-Handelsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße geahndet werden.
Das WpHG differenziert zwischen Personen mit unmittelbarem Zugang zu Insider-Informationen (Primär-Insider) und Personen, die indirekt Kenntnis von Insider-Tatsachen erlangt haben (Sekundär-Insider).
Der börsliche und außerbörsliche Handel mit Insider-Papieren wird laufend von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) überwacht.