Börsenlexikon
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Inhaberaktie
Aktien, in denen der Aussteller die Leistung allein dem jeweiligen Inhaber, nicht einer namentlich genannten Person verspricht.
Auf einer Inhaberaktie wird der Besitzer im Unterschied zur Namensaktie namentlich nicht genannt und muss in der Regel keinen Nachweis für das rechtmäßige Eigentum an der Aktie erbringen.
Inhaberaktien werden formlos durch Übergabe und Einigung übertragen, ohne dass eine Änderung in der Urkunde vorgenommen werden muss. Dadurch sind sie in hohem Grad austauschbar (fungibel) und leicht handelbar.
Nach dem deutschen Aktiengesetz sind Inhaberaktien der Regelfall, sofern die Satzung der Aktiengesellschaft keine andere Aktiengattung bestimmt.
Welche Aktienart ein Unternehmen begeben hat, steht in den Stammdaten auf boerse-frankfurt.de.