So bekommen Sie zu viel gezahlte Quellensteuer zurück
Ausländische Dividenden versteuern
Die Erntesaison ist fast vorbei, die Dividenden sind nach und nach ausgeschüttet worden – auch für ausländische Aktien. Jetzt kommt die richtige Zeit, sich die einbehaltene Quellensteuer zurückzuholen. Dabei gibt es Unterstützung z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).
Immer mehr Investoren legen sich ausländische Werte in die Depots. Dies weiß auch Christiane Hölz. „Die Portfolios der Anleger werden immer internationaler. Gerade weil ausländische Unternehmen oft hohe Dividenden zahlen, ist die Erstattung der Quellensteuer für viele Investoren ein relevantes Thema.“
Quellensteuern auf Dividenden
Bei einem Investment in ausländische Aktien wird in dem jeweiligen Heimatland des Unternehmens häufig eine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen fällig. Die Höhe variiert von Land zu Land. So erhebt die Schweiz beispielsweise 35 Prozent Quellensteuer, in Italien gilt ein Steuersatz von 20 Prozent. Für deutsche Anleger bedeutet dies eine doppelte Belastung, da sie hierzulande die Gewinnausschüttung nochmals komplett versteuern müssen.
Anleger haben die Möglichkeit, zuviel gezahltes Geld wieder zurückzuholen. Dazu begrenzen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Zahlung auf 15 Prozent. Diese bilateralen Verträge hat Deutschland mit nahezu allen wichtigen Staaten abgeschlossen. Sie sollen verhindern, dass Anleger für die gleiche Einnahme in mehreren Ländern Steuern zahlen müssen.
In der Praxis zahlen Anleger jedoch zunächst in jedem Land Steuern, in dem sie an Unternehmen beteiligt sind und Aktien besitzen. Dabei gelten für die verschiedenen Länder auch unterschiedliche Regeln und Fristen. Generell gilt: Anleger müssen zunächst die anfallenden Quellensteuern zahlen. Später können sie diese mit Hilfe eines Antrages auf Steuererstattung bei der jeweiligen Finanzverwaltung zurückfordern. Diese Forderung kann rückwirkend für mehrere Jahre beantragt werden.
Keine Schwierigkeiten gibt es, wenn die erhobene Quellensteuer und der laut DBA auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbare Teil gleich hoch sind.
Sonderfall USA
Einen Sonderfall stellt die USA dar. Besitzer US-amerikanischer Aktien müssen bereits im Vorfeld der Dividendenzahlung einen Antrag auf Ermäßigung der Quellensteuer stellen. Ansonsten behält der Fiskus pauschal 30 Prozent der Ausschüttung ein. Zwar können Anleger die 15-prozentige Differenz nachfordern, dafür ist jedoch eine vereinfachte Steuererklärung erforderlich. Diese kann – anders als bei anderen Staaten – nur für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.
„Wir haben ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht, wie schnell und problemlos Anleger an ihr Geld kommen. Die Schweiz ist ein Musterbeispiel. Die Anträge sind einfach und verständlich aufgebaut und werden innerhalb weniger Monate bearbeitet“, berichtet Hölz. Anders sehe dies bei den französischen Nachbarn aus. „Die dortige Finanzverwaltung akzeptiert die Anträge nur, wenn sie durch eine Depotbank eingereicht werden. Dadurch entstehen den Aktionären zusätzliche Kosten.“
So funktioniert die Rückerstattung – ein Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung soll die anfallenden Steuern und Rückerstattungsbeträge verdeutlichen:
- Die Bruttodividende einer Aktienposition beträgt 1.000 Euro. Die Schweiz behält 35 Prozent ein, also 350 Euro. An die Anleger werden 650 Euro ausbezahlt.
- Die DBA-Begrenzung auf die einbehaltenen Quellensteuer von 35 Prozent (= 350 Euro) beträgt 15 Prozent. Das sind im Beispiel 150 Euro, die auf die persönliche Abgeltungssteuerlast angerechnet werden können.
- Bruttodividende: 1.000 Euro
- Einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%): 350 Euro
- Nettodividende (Auszahlung): 650 Euro
- DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer: 150 Euro
- Differenz = rückforderbare Quellensteuer: 200 Euro
In diesem Beispiel können Anleger die zu viel einbehaltene Steuer in Höhe von 200 Euro zurückfordern. Die restliche Quellensteuer von 150 Euro unterliegt keinem Erstattungsanspruch und kann als so genannte anrechenbare Quellensteuer auf die individuelle Steuerschuld im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Erstattungsservice der DSW
Die DSW bietet Anlegern Hilfe bei vielen Fragen rund um die Steuererstattung. Der Service umfasst kostenlose Formulare der jeweiligen Länder zum Herunterladen. Außerdem können Anleger Leitfäden mit weiteren Information und Ausfüllhilfen gegen eine Schutzgebühr für folgende Länder bestellen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Darüber hinaus gibt es einen kostenpflichtigen Ausfüllservice für Anleger. Die DSW bearbeitet die Erstattungsanträge anhand der eingereichten Unterlagen. Die Aktionäre schicken das ausgefüllte Formular dann lediglich unterschrieben an die zuständige Stelle.
Formulare und Erstattungsservice
- Weitere Informationen und Formulare zur Erstattung der Quellensteuer auf www.dsw-info.de
- Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern mit vielen Formularen und Ansprechpartnern
Neben den genannten Ansprechpartnern bieten auch viele der Online-Broker auf ihren Websites ausführliche Informationen inklusive der benötigten Formulare zur Erstattung.
Besteuerung von ETFs
Auch ETFs sind übrigens von der Quellensteuer und der Doppelbesteuerung betroffen. Seit Januar 2018 hängt es nicht mehr von dem Fondsdomizil ab. iInländische und ausländische ETFs werden bei der Anlage in deutsche Aktien aus steuerrechtlicher Sicht gleichbehandelt. Insbesondere bei Anlagen in Aktien ist für die Steuerbelastung auf Investmentfondsebene von entscheidender Bedeutung, inwieweit der ETF steuerliche Vergünstigungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen kann.
Bei Aktien-ETFs weiterhin relevant ist die Replikationsmethode: Bei Anlagen in thesaurierende ETFs ist die depotführende Bank verpflichtet, die auf die jährliche Vorabpauschale zu entrichtende Steuer direkt vom Konto des Anlegers einzuziehen. Es gibt ETFs, die eine Mindestausschüttung vorsehen, um diesen Steuerabzug zu decken. Bei einer synthetischen Replizierung zählt, ob die im Portfolio gehaltenen Sicherheiten als Kapitalbeteiligungen qualifizieren, um den Zugang zum Teilfreistellungen zu gewährleisten.
Wie geschickt ETFs steuerlich verwaltet werden, wirkt sich direkt auf die Performance aus. Allerdings ist dies schwierig für Anleger zu identifizieren. Sehr langfristige Performance-Vergleiche sind eine Möglichkeit der Bewertung.
© Mai 2019/Edda Vogt