Rechte auf Zinsen, Gewinne und Verluste

Genussscheine

Alte Kurstafel


Hohe Verzinsung gegen hohes Risiko, denn egal ob aktien- oder anleihenähnlich: mit Genussscheinen partizipieren Anleger am Ergebnis des Unternehmens, auch wenn dieses negativ ausfällt.

Genussscheine sind eine Mischung aus Aktie und Anleihe. Sie verbriefen den Inhabern gewinnabhängige Verzinsung, Rückzahlung, bzw. Verlustbeteiligung, aber keine Stimmrechte. Anleger als Kapitalgeber erhalten für ihren Einsatz eine in den Genussscheinbedingungen geregelte Verzinsung von den emittierenden Unternehmen, den Kapitalnehmern. Für die Unternehmen sind Genussscheine bilanziell eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital. In Abhängigkeit von den Rückzahlungsbedingungen werden Genussscheine als Aktien-ähnlich oder als Anleihen-ähnlich bezeichnet. Für Genussscheine gibt es keine vom Gesetzgeber oder von den Börsen festgelegten Standards. Jedes Detail kann von den Emittenten individuell ihren jeweiligen Finanzierungsbedürfnissen angepasst werden.

Gewinnabhängige Verzinsung

Entsprechend unterschiedlich kann auch die Verzinsung gestaltet sein. In der Regel ist die Ausschüttung an das Ergebnis des Unternehmens gekoppelt. Möglich ist beispielsweise eine Verzinsung des Nominalbetrags zu einem festen Prozentsatz –solange der Jahresüberschuss ausreichend, die Genussscheininhaber zu bedienen. Dazu kommen häufig auch gewinnabhängige Komponenten.

Auch die Laufzeiten kann unterschiedlich geregelt werden. Üblich sind endlos laufende Emissionen mit Kündigungsrechten und -fristen für Kapitalgeber wie -nehmer, meist mit einer Mindestlaufzeit versehen. Es gibt aber auch Genussscheine mit fixer Fälligkeit. Nach Kündigung oder regulärem Laufzeitende erhalten Anleger ihr eingezahltes Kapital, den Buchwert des Genussscheins zurück – außer bei thesaurierenden Genussscheinen oder es greift eine Verlustbeteiligung.

Da das Unternehmensergebnis direkte Auswirkungen auf die Ausschüttungen und auf die Höhe des Rückzahlungsbetrags an die Anleger hat, gelten Genussscheine grundsätzlich riskanter als Anleihen.

Zudem sind Genussscheine in der Regel nachrangig. Das heißt, dass Anleger im Fall einer Insolvenz erst nach den Forderungen anderer Fremdkapitalgläubiger bedient werden.

Emittenten müssen die genauen Genussrechtsbedingungen hinsichtlich Gewinnabhängigkeit, Verlustbeteiligung, Laufzeit bzw. Kündigungsfristen, Rückzahlungsmodalitäten und Nachrangigkeit im Wertpapierprospekt veröffentlichen.Fortlaufender Handel

Genussscheine können an der Börse gehandelt werden, d.h. es gibt einen Marktpreis. Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet, sie notieren flat, stattdessen spiegeln sich die aufgelaufenen Zinsen im Marktpreis wieder. Wie bei Aktien auch, werden die Zinszahlungen am Tag nach ihrer Ausschüttung vom Preis abgeschlagen.

© Mai 2019, Deutsche Börse AG.